Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 197/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 197/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

TEIL römisch eins.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das in Artikel römisch eins, des Dritten Abschnittes der Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert wird, daß die südwestliche Markscheide parallel zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten verlegt wird. Für das Erweiterungsfeld sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird sich bei Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten, dieses Feld an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. Die zuständige österreichische Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt in München festlegen sowie den Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten, die erforderlich sind, um die notwendigen Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen. Die Republik Österreich wird den Abbau in dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Gesetzesnummer

10006242

Dokumentnummer

NOR12068795

Alte Dokumentnummer

N5195810120I